Apothekenrecht-Arztrecht-Arzthaftungsrecht-Krankenkassenrecht-Medizinrechtler Krankenhausrecht KVN KZVN Anwalt MPG Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Arztwerberecht-Apothekenwerberecht-Berufsrecht-Arzt-Apotheker-Anwalt-Hannover-Stutttgart Erlangen Kanzlei Gesundheitsrecht Gesundheit Rechte Patientenverfügung Gesundheitsrecht Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

Kanzlei  Anwälte  Mandanten  Markenschutz  Designschutz  Patentschutz  Patentanwälte  Kontakt  Impressum  Datenschutz  Links

diegesundheitsrechtler.de

horak.
Rechtsanwälte

 

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart
Gesundheitsrecht Arzneimittelrecht Biotechnologierecht Pharmarecht/ Generika Medizinprodukterecht Apothekerecht Kosmetikrecht Bedarfsgegenstände-Recht Tabakrecht Textilrecht Arzthaftungsrecht Gesundheitssystem Agrarrecht MLM-Recht Vertragsmuster Honorar

Gesundheitsrecht Arzneimittelrecht Heilmittelwerberecht Lebensmittelrecht Medizinprodukterecht Pharmarecht Kosmetikrecht Apothekenrecht, Arztrecht, Zahnarztrecht, Arzthaftungsrecht, Krankenhausrecht, Sportrecht, Patientenrecht ärztliches Berufsrecht Standesrecht hwg amg lfgb Arztfehler Kunstfehler ärztlicher Kunstfehler Nahrungsergänzungsmittel novel food Fachkanzlei  LMIV Anwalt Kassenrecht Kassenarztrecht Arztrecht Medizinrecht Arztvertragsrecht Praxisgemeinschaft Arztgesellschaftsrecht Krankenhausrecht

... Gesundheitsrecht ... Vertragsmuster ... Praxisgemeinschaftsvertrag

 

Gesundheitsrecht 
Arzneimittelrecht 
Biotechnologierecht 
Pharmarecht/ Generika 
Life Science Recht 
Impfstoffrecht 
Gentechnikrecht 
Lebensmittelrecht 
Weinrecht 
Kosmetikrecht 
Bedarfsgegenstände-Recht 
Apothekerecht 
Medizinprodukterecht 
Heilmittelwerberecht 
Futtermittelrecht 
Tabakrecht 
Textilrecht 
Agrarrecht 
Biozidrecht 
Chemikalienrecht 
Medizinrecht 
Longevity-Recht 
Gesundheitssystem 
Telemedizinrecht 
Arzthaftungsrecht 
KI im Gesundheitswesen 
Bioethikrecht 
Tierrecht 
Werberecht 
Markenrecht 
Sortenschutz 
Sportrecht 
CE-Kennzeichenrecht 
MLM-Recht 
Gesellschaftsrecht 
Vertragsmuster 
Arzneimittel-Liefervertrag 
Compliancevertrag 
Forschungs- und Entwicklungsvertrag (AMG) 
Lebensmittel-OnlinevertriebsV 
Praxisgemeinschaftsvertrag 
Produktentwicklungsvertrag 
Zertifizierungsvertrag MP 
Gesetze 
Lebensmittelgesetz LFGB 
Heilmittelwerbegesetz HWG 
Arzneimittelgesetz AMG 
Apothekenbetriebsordung 
AMNOG-Glossar 
Entscheidungen 
BGH-Arzthaftungssachen 
BGH-Artrostar DiaetVO_LFGB 
EuGH-BIOS Naturprodukte 
EuGH-neuartige Lebensmittel 
BGH-L-CarnitinII 
EuGH-Knoblauchkapseln 
OLG-Celle-Fitness 
EuGH-DocMorris 
BGH-Muskelaufbau 
BGH-LFGB-Strafrecht 
BGH-photodynamische Therapie 
Kanzlei 
Mandanten 
Archiv 
Honorar 
Anwälte 
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M. 
Julia Ziegeler 
Anna Umberg LL.M. M.A. 
Dipl.-Phys. Andree Eckhard 
Katharina Gitmann-Kopilevich 
Karoline Behrend 
Dr. Johanna K. Müller-Kühne 
Andreas Friedlein 
Stefan Karfusehr 
Jonas A. Herbst 
Kontakt 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
Leipzig 
München 
Stuttgart 
Stellenangebote 
Rechtsanwälte 
Patentanwälte 
Patentingenieure 
Wirtschaftsjuristen 
Rechtsreferendare 
Rechtsfachwirte 
Rechtsanwaltsfachangestellte 
Rechtsanwalts- u. Notarfachang. 
Patentanwaltsfachangestellte 
Azubi Rechtsanwaltsfachang. 
Azubi Patentanwaltsfachang. 
Links 
Datenschutz 
Impressum 
AGB 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@diegesundheitsrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@diegesundheitsrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@diegesundheitsrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@diegesundheitsrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@diegesundheitsrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@diegesundheitsrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@diegesundheitsrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
info@diegesundheitsrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landshuter Allee 8-10
80637 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Stockholmer Platz 1
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@diegesundheitsrechtler.de

 

Praxisgemeinschaftsvertrag

Ein Praxisgemeinschaftsvertrag ist ein rechtlich bindender Vertrag, der die Zusammenarbeit von mehreren medizinischen Fachkräften in einer Praxisgemeinschaft regelt. Er unterscheidet sich von einem Gemeinschaftspraxisvertrag, da bei einer Praxisgemeinschaft die ärztlichen Tätigkeiten unabhängig voneinander ausgeführt werden, während nur die Infrastruktur gemeinsam genutzt wird. Hier ist ein summarischer Entwurf, einschließlich optionaler Klauseln und Erläuterungen.


PRAXISGEMEINSCHAFTSVERTRAG

Zwischen
Dr. [Name], Facharzt/Fachärztin für [Fachgebiet], wohnhaft in [Adresse], im Folgenden als "Partner 1" bezeichnet,

und

Dr. [Name], Facharzt/Fachärztin für [Fachgebiet], wohnhaft in [Adresse], im Folgenden als "Partner 2" bezeichnet,

(sowie ggf. weiteren Partnern, siehe Anhang 1)

wird Folgendes vereinbart:


1. Präambel

1.1 Die Parteien betreiben unabhängig voneinander eine ärztliche Tätigkeit und möchten eine Praxisgemeinschaft gründen, um Ressourcen und Infrastruktur zu teilen.
1.2 Ziel ist die wirtschaftliche und organisatorische Optimierung der Praxisführung bei Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit der einzelnen Partner.


2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die gemeinsame Nutzung der in [Adresse der Praxis] gelegenen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen Infrastruktur.
2.2 Die berufliche Tätigkeit der Partner erfolgt unabhängig voneinander, einschließlich der Abrechnung, der Patientenführung und der medizinischen Verantwortung.

Optionale Klausel:
Die Nutzung weiterer Standorte kann in Anhang 2 geregelt werden.


3. Praxisräume und Infrastruktur

3.1 Die Praxisgemeinschaft nutzt die Räumlichkeiten gemäß dem Mietvertrag mit [Vermieter].
3.2 Die Infrastruktur umfasst:

  • Empfangsbereich,
  • Wartezimmer,
  • Untersuchungsräume,
  • technische Geräte (siehe Anhang 3).
    3.3 Die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt gemäß einem Belegungsplan (siehe Anhang 4), der von allen Partnern eingehalten wird.

Optionale Klausel:
Individuelle Räume können ausschließlich einem Partner zur Verfügung stehen und müssen separat finanziert werden.


4. Kostenaufteilung

4.1 Die Kosten der Praxisgemeinschaft werden wie folgt aufgeteilt:

  • Miete: proportional zur genutzten Fläche,
  • Betriebskosten: anteilig gemäß der Anzahl der Partner oder Nutzungszeiten,
  • Personal: gemäß Arbeitsstunden oder nach Vereinbarung.
    4.2 Eine monatliche Abrechnung erfolgt durch [z. B. Partner 1], der die Zahlungen an den Vermieter und Dienstleister koordiniert.
    4.3 Jeder Partner verpflichtet sich, seinen Anteil an den Gemeinschaftskosten bis zum [z. B. 5. Werktag] des Monats zu begleichen.

Alternative Vorgehensweise:
Ein externer Buchhalter kann mit der Kostenaufteilung beauftragt werden.


5. Personal

5.1 Das Praxispersonal (z. B. Empfang, Reinigung, medizinische Fachangestellte) wird gemeinschaftlich angestellt.
5.2 Die Aufteilung der Personalkosten erfolgt anteilig nach einem in Anhang 5 festgelegten Schlüssel.
5.3 Jeder Partner hat das Recht, zusätzliche eigene Mitarbeiter einzustellen, die ausschließlich für ihn tätig sind und deren Kosten er allein trägt.

Optionale Klausel:
Gemeinsames Personal kann durch Rotationspläne spezifisch einem Partner zugeordnet werden.


6. Patientenbeziehung und Abrechnung

6.1 Jeder Partner führt seine Patientenkartei unabhängig und trägt die alleinige medizinische Verantwortung.
6.2 Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt getrennt über die jeweils zuständigen kassenärztlichen Vereinigungen oder private Abrechnungsstellen.
6.3 Es wird ausdrücklich vereinbart, dass keine wechselseitige Haftung für die ärztliche Tätigkeit besteht.

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 10.01.1984, Az. VI ZR 233/82: Klare Trennung der ärztlichen Verantwortlichkeiten in Praxisgemeinschaften ist notwendig, um eine gesamtschuldnerische Haftung auszuschließen.


7. Vertraulichkeit und Datenschutz

7.1 Jeder Partner verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der Patientendaten der anderen Partner zu wahren.
7.2 Der Datenschutz wird gemäß der DSGVO sowie der ärztlichen Berufsordnung gewährleistet.
7.3 Gemeinsame EDV-Systeme müssen so eingerichtet sein, dass ein Zugriff auf Patientendaten anderer Partner ausgeschlossen ist.

Optionale Klausel:
Die Einrichtung einer gemeinsamen Datenschutzvereinbarung mit einem externen Datenschutzbeauftragten kann vereinbart werden.


8. Dauer und Kündigung

8.1 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
8.2 Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von [z. B. sechs Monaten] zum Quartalsende möglich.
8.3 Eine fristlose Kündigung ist aus wichtigem Grund möglich, z. B.:

  • grobe Vertragsverletzungen,
  • Verlust der ärztlichen Zulassung eines Partners.
    8.4 Im Falle des Ausscheidens eines Partners wird ein Nachfolger nur nach einstimmiger Zustimmung der verbleibenden Partner aufgenommen.

Alternative Vorgehensweise:
Ein Nachfolgeklausel kann den automatischen Eintritt eines neuen Partners regeln.


9. Streitbeilegung

9.1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen zunächst durch Mediation beigelegt werden.
9.2 Ist eine Einigung nicht möglich, ist der Gerichtsstand [Ort].

Optionale Klausel:
Ein Schiedsgericht kann vereinbart werden, um eine schnellere Klärung zu ermöglichen.


10. Haftung

10.1 Jeder Partner haftet für Schäden, die aus seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit resultieren.
10.2 Die Haftung für Schäden an der gemeinsamen Infrastruktur wird anteilig gemäß der Kostenaufteilung geregelt.

Rechtsprechung:

  • OLG München, Urteil vom 21.05.1997, Az. 6 U 1125/96: Die klare Abgrenzung der Haftungsbereiche in Praxisgemeinschaften ist rechtlich bindend.


11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Anlagen:

  • Anhang 1: Liste der Partner
  • Anhang 2: Raumnutzungs- und Zeitplan
  • Anhang 3: Liste der gemeinsam genutzten Infrastruktur
  • Anhang 4: Kostenaufteilung
  • Anhang 5: Regelungen zum Personal


Unterschriften:

Partner 1

Partner 2

Name, Unterschrift

Name, Unterschrift

Ort, Datum:

  Anwalt Health-Claim-Verordnung LMIV Bio-Anwalt Landwirtschaftsrecht Agrarrecht Rechtsanwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Ernährungsrecht Nahrungsrecht Food law Nahrungsergänzungsmittelrecht Hygienerecht Arzneimittelvertrieb Medizinproduktevertrieb Vertriebsvertrag Apothekenbetriebsordung drucken  Gesundheitsrecht Medizinrecht Arztrecht Apothekenrecht Apothekenwerberecht Arztwerberecht Lebensmittelinformationsverordnung  Anwaltskanzlei Hannover speichernDiätVO LMIV Anwalt Pharmarecht Lebensmittelkennzeichnung Hygienerecht Arztrecht Arztpraxisrecht Arzthaftungsrecht Life Sciences Medizintechnik Biologie Biophysik Biotechnologie Mikrobiologie Zellbiologie Neurobiologie Molekularbiologie Gentherapie Bioinformatik Pharmazie Pharmakologie Wirkstoffe Biochemie Chemie Physikalische Chemie Organische Chemie Anorganische Chemie Pharma Antikörpertechnologie Biosimilars Generika Diagnostika Pflanzenbiotechnologie Diagnosetechnik Implantate Immunologie Enzymersatztherapie Proteine Muteine Enzyme Cytokine Transgene Ribozyme Antisense RNA RNAi Virologie Gentechnik  Mikroorganismen Pflanzen  Tiere Humanmedizin Nahrungsmittel  LFGB LMiV Fachanwalt Sortenschutzrecht Saatgutverkehrsrecht Tierrecht, Tierschutzrechtzurück Lebensmittel,Nahnrungsergänzungsmittel funktionelle Lebensmittel Zusatzstoffe Verpackungsrecht LMIV Kennzeichenrecht Lebensmittelwerberecht Medizinprodukt Anwalt Medizinprodukterecht Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Krankenversicherungsrecht Krankenkassenrecht Berlin Bremen Bielefeld Düsseldorf Hamburg Hannover München Stuttgart WienOnline-Anfrage

 

die Gesundheitsrechtler horak Rechtsanwälte Georgstr. 48  30159 Hannover  Fon: 0511/357356.0  Fax: 0511/357356.29  info@diegesundheitsrechtler.de