PraxisgemeinschaftsvertragEin Praxisgemeinschaftsvertrag ist ein rechtlich bindender Vertrag, der die Zusammenarbeit von mehreren medizinischen Fachkräften in einer Praxisgemeinschaft regelt. Er unterscheidet sich von einem Gemeinschaftspraxisvertrag, da bei einer Praxisgemeinschaft die ärztlichen Tätigkeiten unabhängig voneinander ausgeführt werden, während nur die Infrastruktur gemeinsam genutzt wird. Hier ist ein summarischer Entwurf, einschließlich optionaler Klauseln und Erläuterungen.
PRAXISGEMEINSCHAFTSVERTRAGZwischen Dr. [Name], Facharzt/Fachärztin für [Fachgebiet], wohnhaft in [Adresse], im Folgenden als "Partner 1" bezeichnet, und Dr. [Name], Facharzt/Fachärztin für [Fachgebiet], wohnhaft in [Adresse], im Folgenden als "Partner 2" bezeichnet, (sowie ggf. weiteren Partnern, siehe Anhang 1) wird Folgendes vereinbart:
1. Präambel1.1 Die Parteien betreiben unabhängig voneinander eine ärztliche Tätigkeit und möchten eine Praxisgemeinschaft gründen, um Ressourcen und Infrastruktur zu teilen. 1.2 Ziel ist die wirtschaftliche und organisatorische Optimierung der Praxisführung bei Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit der einzelnen Partner.
2. Vertragsgegenstand2.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die gemeinsame Nutzung der in [Adresse der Praxis] gelegenen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen Infrastruktur. 2.2 Die berufliche Tätigkeit der Partner erfolgt unabhängig voneinander, einschließlich der Abrechnung, der Patientenführung und der medizinischen Verantwortung. Optionale Klausel: Die Nutzung weiterer Standorte kann in Anhang 2 geregelt werden.
3. Praxisräume und Infrastruktur3.1 Die Praxisgemeinschaft nutzt die Räumlichkeiten gemäß dem Mietvertrag mit [Vermieter]. 3.2 Die Infrastruktur umfasst: - Empfangsbereich,
- Wartezimmer,
- Untersuchungsräume,
- technische Geräte (siehe Anhang 3).
3.3 Die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt gemäß einem Belegungsplan (siehe Anhang 4), der von allen Partnern eingehalten wird.
Optionale Klausel: Individuelle Räume können ausschließlich einem Partner zur Verfügung stehen und müssen separat finanziert werden.
4. Kostenaufteilung4.1 Die Kosten der Praxisgemeinschaft werden wie folgt aufgeteilt: - Miete: proportional zur genutzten Fläche,
- Betriebskosten: anteilig gemäß der Anzahl der Partner oder Nutzungszeiten,
- Personal: gemäß Arbeitsstunden oder nach Vereinbarung.
4.2 Eine monatliche Abrechnung erfolgt durch [z. B. Partner 1], der die Zahlungen an den Vermieter und Dienstleister koordiniert. 4.3 Jeder Partner verpflichtet sich, seinen Anteil an den Gemeinschaftskosten bis zum [z. B. 5. Werktag] des Monats zu begleichen.
Alternative Vorgehensweise: Ein externer Buchhalter kann mit der Kostenaufteilung beauftragt werden.
5. Personal5.1 Das Praxispersonal (z. B. Empfang, Reinigung, medizinische Fachangestellte) wird gemeinschaftlich angestellt. 5.2 Die Aufteilung der Personalkosten erfolgt anteilig nach einem in Anhang 5 festgelegten Schlüssel. 5.3 Jeder Partner hat das Recht, zusätzliche eigene Mitarbeiter einzustellen, die ausschließlich für ihn tätig sind und deren Kosten er allein trägt. Optionale Klausel: Gemeinsames Personal kann durch Rotationspläne spezifisch einem Partner zugeordnet werden.
6. Patientenbeziehung und Abrechnung6.1 Jeder Partner führt seine Patientenkartei unabhängig und trägt die alleinige medizinische Verantwortung. 6.2 Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt getrennt über die jeweils zuständigen kassenärztlichen Vereinigungen oder private Abrechnungsstellen. 6.3 Es wird ausdrücklich vereinbart, dass keine wechselseitige Haftung für die ärztliche Tätigkeit besteht. Rechtsprechung: - BGH, Urteil vom 10.01.1984, Az. VI ZR 233/82: Klare Trennung der ärztlichen Verantwortlichkeiten in Praxisgemeinschaften ist notwendig, um eine gesamtschuldnerische Haftung auszuschließen.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz7.1 Jeder Partner verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der Patientendaten der anderen Partner zu wahren. 7.2 Der Datenschutz wird gemäß der DSGVO sowie der ärztlichen Berufsordnung gewährleistet. 7.3 Gemeinsame EDV-Systeme müssen so eingerichtet sein, dass ein Zugriff auf Patientendaten anderer Partner ausgeschlossen ist. Optionale Klausel: Die Einrichtung einer gemeinsamen Datenschutzvereinbarung mit einem externen Datenschutzbeauftragten kann vereinbart werden.
8. Dauer und Kündigung8.1 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. 8.2 Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von [z. B. sechs Monaten] zum Quartalsende möglich. 8.3 Eine fristlose Kündigung ist aus wichtigem Grund möglich, z. B.: - grobe Vertragsverletzungen,
- Verlust der ärztlichen Zulassung eines Partners.
8.4 Im Falle des Ausscheidens eines Partners wird ein Nachfolger nur nach einstimmiger Zustimmung der verbleibenden Partner aufgenommen.
Alternative Vorgehensweise: Ein Nachfolgeklausel kann den automatischen Eintritt eines neuen Partners regeln.
9. Streitbeilegung9.1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen zunächst durch Mediation beigelegt werden. 9.2 Ist eine Einigung nicht möglich, ist der Gerichtsstand [Ort]. Optionale Klausel: Ein Schiedsgericht kann vereinbart werden, um eine schnellere Klärung zu ermöglichen.
10. Haftung10.1 Jeder Partner haftet für Schäden, die aus seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit resultieren. 10.2 Die Haftung für Schäden an der gemeinsamen Infrastruktur wird anteilig gemäß der Kostenaufteilung geregelt. Rechtsprechung: - OLG München, Urteil vom 21.05.1997, Az. 6 U 1125/96: Die klare Abgrenzung der Haftungsbereiche in Praxisgemeinschaften ist rechtlich bindend.
11. Schlussbestimmungen11.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. 11.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anlagen:- Anhang 1: Liste der Partner
- Anhang 2: Raumnutzungs- und Zeitplan
- Anhang 3: Liste der gemeinsam genutzten Infrastruktur
- Anhang 4: Kostenaufteilung
- Anhang 5: Regelungen zum Personal
Unterschriften: Partner 1 | Partner 2 |
---|
Name, Unterschrift | Name, Unterschrift |
Ort, Datum: |